Titelbild SHBB Journal 1_2013 (zoonar)
04.17.2013

Aktuelle Gesetzesvorhaben – So behalten Sie den Überblick!

geplant – beraten – vertagt – beschlossen – abgelehnt …


Jahressteuergesetz 2013, Gesetz zum Abbau der kalten Progression, Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden und viele, viele mehr. Es ist schon abenteuerlich, wie viele neue Steuergesetze derzeit noch parlamentarisch beraten werden, obwohl sie ursprünglich bereits am 1. Januar 2013 in Kraft treten sollten. Schwer nachvollziehbar und kaum noch akzeptabel ist es, was die Steuerpolitik den Bürgern und deren steuerlichen Beratern, die die Gesetze umsetzen und Mandanten fachgerecht beraten sollen, derzeit zumutet. Damit Sie sich einen kompakten Überblick verschaffen können, welche Gesetzesänderungen tatsächlich bereits beschlossen wurden, was noch politisch beraten wird und welche geplanten Änderungen voraussichtlich nicht umgesetzt werden, gibt Ihnen Land & Wirtschaft eine Zusammenstellung der aktuellen Gesetzesvorhaben.


Grundfreibetrag steigt
Rückwirkend zum 1. Januar 2013 steigt der einkommensteuerliche Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von bisher 8.004 Euro auf 8.130 Euro im Jahr und in einer zweiten Stufe ab dem Jahr 2014 auf 8.354 Euro an. Im Übrigen bleibt der Steuertarif unverändert: Es verbleibt beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Die ursprünglich vorgesehene prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der sogenannten kalten Progression abmildern sollte, war im Vermittlungsverfahren aus dem Gesetz gestrichen worden. Bund und Länder konnten sich lediglich auf die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfreibetrages einigen.

Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung
Anfang Februar 2013 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung zugestimmt, das damit nunmehr in Kraft treten kann. Der steuerliche Verlustrücktrag, das heißt die Möglichkeit, Verluste eines Veranlagungsjahres in das Vorjahr zurückzutragen, um sie mit positiven Einkünften dieses Jahres zu verrechnen, wurde verbessert: Bisher war ein Verlustrücktrag von maximal 511.500 Euro möglich. Mit Wirkung ab 2013 erhöht sich der Maximalbetrag auf eine Million Euro. Für Ehegatten verdoppeln sich die Beträge. Des Weiteren wurde die sogenannte doppelte Verlustnutzung im Körperschaftsteuergesetz neu geregelt: Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben zukünftig bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Besteuerungsverfahren geltend gemacht wurden. Darüber hinaus wurden durch das Gesetz die formalen Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge zur wirksamen Anerkennung einer Organschaft abgeschwächt.

Vereinfachungen beim Reisekostenrecht
Anfang Februar hat der Bundesrat auch der geplanten Reform des Reisekostenrechts zugestimmt. Folgende neue Regelungen treten nunmehr ab 2014 in Kraft: Zum einen wird der Begriff „Regelmäßige Arbeitsstätte“ durch „Erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nach der jeder Arbeitnehmer maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Bedeutsam ist dieser Punkt, weil Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur eingeschränkt mit pauschal 0,30 Euro pro Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt werden. Sonstige Dienstreisen können dagegen pauschal mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer oder bei Führung eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuches mit den tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Mit der Neuformulierung der „Ersten Tätigkeitsstätte“ eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, die Tätigkeitsstätte durch eine arbeitsrechtliche Festlegung des Arbeitgebers zu bestimmen. Bei nicht eindeutiger Festlegung durch den Arbeitgeber werden hilfsweise quantitative Kriterien, wie zum Beispiel der Umfang der Arbeitszeiten in den verschiedenen Tätigkeitsstätten herangezogen.

Bei den steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen wird die bisherige Dreiteilung der Mindestabwesenheitszeit zugunsten von nur noch zwei Stufen aufgehoben: Ab 2014 kann bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Pauschbetrag von zwölf Euro und bei ganztägiger Abwesenheit ein Pauschbetrag von 24 Euro pro Tag steuerfrei an Arbeitnehmer gezahlt beziehungsweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann für den Tag der An- und der Abreise und ohne Prüfung der Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag von zwölf Euro angesetzt werden.

Darüber hinaus wird die steuerliche Erfassung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit vereinfacht. Die Preisobergrenze für Mahlzeiten, die pauschal mit dem jährlich veröffentlichten Sachbezugswert erfasst werden können, wurde von bisher 40 Euro auf 60 Euro angehoben.


Jahressteuergesetz 2013 scheitert im Bundesrat erneut
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung Anfang Februar dem Jahressteuergesetz 2013 erneute die Zustimmung verweigert. Streitig war unter anderem die geplante Einführung des Ehegatten-Splittings auch für homosexuelle Lebenspartnerschaften. Verschiedenste vorgesehene Maßnahmen, die im Jahressteuergesetz aus eher technischen Gründen zusammengefasst wurden und zwischen den Regierungs- und Oppositionsparteien und den Bundesländern nicht mehr strittig waren, konnten damit nicht in Kraft treten. Dazu gehören zum Beispiel die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen, die Einführung einer Lohnsteuernachschau und die Abschaffung der sogenannten Cash-GmbH als Modell zur Vermeidung von Erbschafts- und Schenkungssteuer. Betroffen sind auch Maßnahmen, die nach geltendem EU-Recht zwingend in deutsches Recht umgesetzt werden müssten, wie zum Beispiel das EU-Amtshilfeverfahren und diverse Änderungen in der Umsatzsteuer.

Da ein endgültiges Scheitern des Jahressteuergesetzes 2013 nicht auszuschließen ist, wurde zwischenzeitlich ein neues Gesetzgebungsverfahren eingeführt, mit dem die EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden sollen (siehe unten).

Steuerabkommen mit der Schweiz erneut gescheitert
Der Bundesrat hat dem Steuerabkommen mit der Schweiz Anfang Februar 2013 zum zweiten Mal die erforderliche Zustimmung verweigert. Nun hat noch der Bundestag die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Verzichtet er darauf, ist das Gesetzgebungsverfahren endgültig gescheitert. Durch das Steuerabkommen sollte die Schweiz verpflichtet werden, von Zinsen auf Geldanlagen deutscher Staatsbürger pauschale Steuerbeträge einzubehalten und anonym, das heißt, ohne Namensnennung der einzelnen Anleger, an den deutschen Fiskus abzuführen. Gegen das Steuerabkommen mit der Schweiz sprechen sich vor allem die Parteien und Bundesländer aus, die eine pauschale Besteuerung als einen „Schlag ins Gesicht aller ehrlichen Steuerbürger“ empfinden und Steuerhinterziehung und Schwarzgeldanlagen im Ausland konsequent bekämpfen möchten – notfalls auch mit so kontrovers diskutierten Maßnahmen wie dem Ankauf von „Steuer-CDs“ von Mitarbeitern Schweizer Banken.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
Mit dem vom Bundestag Ende Februar 2013 beschlossenen Gesetzentwurf soll im Wesentlichen das deutsche Steuerrecht an das verbindliche Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Der Entwurf enthält darüber hinaus ursprünglich im Jahressteuergesetz 2013 enthaltene Angleichungen an das EU-Recht, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden, so zum Beispiel die Anpassung beim ermäßigten Steuersatz für Kunstgegenstände. Andere steuerliche Maßnahmen sollen das Steueraufkommen sichern, wie zum Beispiel die Einschränkungen beim Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“ und die Einschränkung von Umsatzsteuerbetrug durch die Erweiterung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft, des sogenannten Reverse-Charge-Verfahren auf Lieferungen von Elektrizität und Erdgas.

Bundesrat beschließt neues Jahressteuergesetz 2013
Parallel zu dem vom Bundestag beschlossenen „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz“ (siehe oben) hat der Bundesrat mit der Mehrheit der SPD-geführten Länder eine Neufassung eines Jahressteuergesetzes 2013 verabschiedet. Zum Teil gibt es hierin Übereinstimmungen mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz. So werden ebenfalls die Anpassungen an das EU-Recht (Amtshilfeabkommen, Umsatzsteuerthemen) aufgenommen, darüber hinaus auch die Neuregelungen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Die steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften mit der Ehe hat der Bundesrat nicht in das Jahressteuergesetz 2013 mit aufgenommen. Zu diesem Thema wurde ein eigenständiger Gesetzesentwurf verabschiedet. Auch dessen Schicksal ist derzeit mehr als fraglich, da sich die CDU/CSU politisch dazu geäußert hat, diese Gleichstellung nicht durchzuführen. Insgesamt wird erwartet, dass der Bundesrat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ablehnen und umgekehrt der Bundestag das neue Jahressteuergesetz 2013 ablehnen wird. Spannend bleibt dann die Frage, auf welchen Konsens man sich im Vermittlungsausschussverfahren einigen wird.

Bundesrat legt Steuervereinfachungspaket mit höheren Freibeträgen vor
Ein Bündel von Vorschlägen des Bundesrates umfasst unter anderem die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages um 130 Euro auf 1.130 Euro sowie eine Erhöhung der steuerlichen Freibeträge für Behinderte: Bei einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 60 Prozent soll der bisherige Behindertenpauschbetrag um 30 Prozent angehoben werden. Bei einem höheren Grad der Behinderung soll die Anhebung der Pauschbeträge höher ausfallen, zum Beispiel bei einem Grad der Behinderung von 70 Prozent von derzeit 890 Euro auf 1.250 Euro und bei 80 Prozent von bisher 1.060 Euro auf 1.590 Euro.

Der Steuervereinfachung soll die Einführung eines Arbeitszimmer-Pauschbetrages in Höhe von 100 Euro monatlich dienen. Damit soll die Belegsammlung und Berechnung der Arbeitszimmerkosten in vielen Fällen entfallen können.
Rechnungen von Handwerkern sollen zukünftig erst dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn sie einen Sockelbetrag von 300 Euro pro Jahr übersteigen. Es sind auch verschiedene Einschränkungen in dem Entwurf des Bundesrates vorgesehen: So soll die Steuerfreiheit von Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer begrenzt werden. Die Begrenzung soll sich an der Höhe der Begrenzung der Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro orientieren. Ein weiterer Änderungsvorschlag betrifft bestimmte Sachkosten, die bisher bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei bezogen werden können. Die Grenze soll nach den Vorstellungen der Länder auf 20 Euro pro Monat herabgesetzt werden.

Ein gravierender Änderungsvorschlag betrifft die Heimpflegekosten: Bisher wurde von den Gesamtkosten für Heimpflege eine pauschale Haushaltsersparnis von 8.004 Euro jährlich abgezogen. Mittlerweile würden die Heimbetreiber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung getrennt ausweisen, somit könnten die Unterkunfts- und Verpflegungskosten direkt den steuerlich nicht relevanten Ausgaben zugewiesen werden.


Keine steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
Das Gesetzgebungsverfahren, mit dem die steuerliche Geltendmachung energetischer Sanierungsmaßnahmen an eigengenutzten Wohngebäuden eröffnet werden sollte, ist endgültig gescheitert. Die Bundesregierung kündigte jedoch an, die von ihr eingeplanten Steuermindereinnahmen in Höhe von 300 Millionen Euro ab 2013 über die Kreditanstalt für Wiederaufbau als Fördermittel einzusetzen.

Stärkung des Ehrenamtes
Bundestag und Bundesrat haben zwischenzeitlich das „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ verabschiedet. Der Gesetzgeber will den steuerbegünstigten Organisationen und den ehrenamtlich Tätigen die Arbeit durch Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen erleichtern. Neben Änderungen der Vorschriften zur Gemeinnützigkeit werden unter anderem auch Haftungstatbestände im Zivilrecht neu geregelt.

Im steuerlichen Bereich wurde die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro ab 2013 auf 2.400 Euro jährlich angehoben. Die allgemeine Ehrenamtspauschale wurde von 500 auf 720 Euro angehoben.


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