Land und Wirtschaft hatte in der vorigen Ausgabe 1/2022 ausführlich über den Regierungsentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes berichtet. Zur Erinnerung: Mit dem Gesetz sollen Investitionsanreize sowie verbesserte Verlustverrechnungen geschaffen werden. Zudem werden die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld sowie die Steuererklärungsfristen verlängert. Des Weiteren wird für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Gesundheits- und Pflegesektor eine Steuerbefreiung von Corona-Bonuszahlungen eingeführt.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden noch verschiedene Nachbesserungen verhandelt. Das Ende Juni von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Gesetz weicht in folgenden Punkten vom Gesetzentwurf, wie er in Ausgabe 1/2022 vorgestellt wurde, ab:
Höherer Steuerfreibetrag für Corona- Bonuszahlungen
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in bestimmten Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei. Im Gesetzentwurf war ein Steuerfreibetrag von 3.000 € geplant. Die steuerbegünstigten Bonuszahlungen müssen spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war noch vorgesehen, nur solche Zahlungen von der Steuer zu befreien, die aufgrund bundesoder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden. Diese Voraussetzung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Damit sind nun auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit unter anderem auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste.
Verlängerte Steuererklärungsfristen
Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nochmals entsprechend der unten stehenden Tabelle ausgeweitet worden.