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Coronakrise Spezial
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Härtefallhilfen

Stand:
Thematik: Corona Spezial
Themengebiet: Corona

Es können in allen Bundesländern ab sofort Anträge auf Härtefallhilfe gestellt werden. Die Härtefallhilfen sollen Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind, im besonderen Einzelfall unterstützen. Sie richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe.

Informationen zur Antragstellung sowie allgemeine und länderspezifische Informationen zu den Härtefallhilfen sind der Webseite unter www.haertefallhilfen.de zu entnehmen.


Was sind die Härtefallhilfen?

  • Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen zur Ergänzung der bisherigen Hilfen des Bundes und der Länder. 
  • Mit den Härtefallhilfen können die Länder auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die nach Ermessensentscheidungen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.

 

Wer kann Härtefallhilfe beantragen?

  • Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten.
  • Es können mit der Härtefallhilfe solche Härten abgemildert werden, die im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstanden sind.
  • Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen).
  • Abweichend davon sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt: Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz sowie öffentliche Unternehmen.
  • Härtefallhilfen sind wie die Überbrückungshilfen grundsätzlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) zu beantragen.
  • Ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht.

 

Wo kann die Härtefallhilfe beantragt werden?

  • Die Härtefallhilfen werden beim jeweiligen Bundesland beantragt. Auch die Entscheidung über die Anträge obliegt dem jeweiligen Land. Die Länder richten dazu eine entsprechende Bewilligungsstelle ein.
  • Informationen zur Antragstellung finden Sie unter www.haertefallhilfen.de. Im Großteil der Länder erfolgt die Antragstellung über die dort verlinkte Antragsplattform. In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Antragstellung an anderer Stelle. Weitere Informationen finden Sie unter „Hilfe in Ihrem Bundesland“ auf www.haertefallhilfen.de.


Wieviel Härtefallhilfe kann ein Unternehmen bekommen?

 

  • Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Corona-bedingten bisher nicht ausgeglichenen Belastung. Sie orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d.h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. In Abhängigkeit von der Belastung sollte die Härtefallhilfe im Förderzeitraum im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.
  • Dabei muss die Bewilligung der Mittel beihilferechtskonform erfolgen. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten darf insgesamt nicht überschritten werden (insb. Rahmen der De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen und Bundesregelung Fixkostenhilfe).
  • Steuerlich sind die Härtefallhilfen als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden elektronisch von Amts wegen über die gewährte Härtefallhilfe unter Benennung des Leistungsempfängers.

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