Im Rahmen der Beantragung der sog. November- und Dezemberhilfe hat es eine beachtenswerte Änderung der Antragsbedingungen für sog. Mischbetriebe mit angeschlossener Gastronomie gegeben. Bislang konnten Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der November- und Dezemberhilfe nur dann einen Antrag stellen, soweit ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20 % der Gesamtumsätze ausmachte.
Nach erfolgter Änderung der Antragsbedingungen sind die betroffenen Unternehmen mit dem Gaststättenanteil nun unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und sog. Straußwirtschaften. Aber auch ebenso alle anderen Gaststätten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit betrieben werden, wie beispielsweise Cafés in Buchläden oder das Hofcafé.
Die bisherige Berechnung, ob ein Unternehmen mit seiner angeschlossenen Gastronomie mindestens 80 % seiner gesamten Umsätze erzielte, ist somit vollständig entfallen. Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30.04.2021. Die berufsständischen Organisationen der Steuerberater haben bereits eine angemessene Fristverlängerung angeregt und befinden sich hierzu im Austausch mit dem Bundeswirtschaftsministerium.