Die Abgabefrist für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis III sowie der November- und Dezemberhilfen endet nach derzeitiger Rechtslage am 31. Dezember 2022. Wie die Anträge selbst müssen auch die Schlussabrechnungen zwingend über einen prüfenden Dritten eingereicht werden. Hat Ihre Bezirks- oder Beratungsstelle beziehungsweise Tochtergesellschaft des LBV Unternehmensverbundes für Sie einen Coronahilfe-Antrag erstellt, wird diese regelmäßig auch prüfender Dritter für die Erstellung der Schlussabrechnung sein.
Bundessteuerberaterkammer und Deutscher Steuerberaterverband setzen sich angesichts der aktuellen Arbeitsbelastung in den Kanzleien, unter anderem aufgrund enormer Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform, für eine Fristverlängerung bis Ende 2023 ein. Bis Redaktionsschluss dieses Journals wurde darüber aber noch nicht entschieden.
Der Ablauf bei der Erstellung einer Schlussabrechnung ist wie folgt: Im ersten Schritt legt Ihr Steuerberater, der die ursprünglichen Anträge eingereicht hat, ein Organisationsprofil für Sie als Antragsteller an. Im Organisationsprofil werden Ihre aktuellen Stammdaten erfasst, im Falle eines verbundenen Unternehmens auch aller übrigen Unternehmen des Verbundes. Im zweiten Schritt werden die ursprünglichen Anträge dem Organisationsprofil zugeordnet. Anschließend wird sukzessive für jedes der beantragten Förderprogramme ein separater Antrag auf Schlussabrechnung ausgefüllt. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in Reihenfolge der Leistungszeiträume der Programme, um eventuelle Abhängigkeiten aufzulösen: Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II und schlussendlich Überbrückungshilfe III. Erst nach Bearbeitung der einzelnen Schlussabrechnungen wird eine Übersicht der gewählten Beihilferegelungen und Inanspruchnahme diesbezüglicher Obergrenzen zur abschließenden Prüfung möglich sein.
Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe III Plus sowie Überbrückungshilfe IV starten zu einem späteren Zeitpunkt. Im Rahmen der Schlussabrechnung hat Ihr Steuerberater bestimmte Prüfpflichten zu beachten. Bei der Plausibilitätsprüfung sind insbesondere die folgenden Unterlagen zu berücksichtigen:
- Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019, 2020 und 2021,
- Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, 2020 und 2021,
- Umsatz-, Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuererklärung 2019 und, falls bereits vorliegend, 2020 und 2021,
- Umsatzsteuerbescheid 2019 und, falls vorliegend, 2020 und 2021,
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten der Jahre 2019, 2020 und 2021,
- Bewilligungsbescheide, falls Ihnen als Antragsteller sonstige anzurechnende Leistungen aus anderen Förderprogrammen gewährt wurden.
Falls Ihr Unternehmen von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit ist, soll die Plausibilitätsprüfung anhand der USt-Jahreserklärung erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen und Angaben ist in Abhängigkeit von den individuellen Umständen zu bestimmen. Die vorgelegten Unterlagen sind immer auf formelle Richtigkeit, das heißt insbesondere auf Vollständigkeit und Lesbarkeit, zu prüfen.
Unser Rat: Coronahilfe-Schlussabrechnungen müssen zwingend erstellt werden, da ansonsten die gewährten Hilfen in voller Höhe zurückzuzahlen sind. Aufgrund des vorläufigen Ansatzes von Planzahlen in den bisher eingereichten Anträgen können die Schlussabrechnungen auf Basis der tatsächlichen Ist-Zahlen auch zu Rückzahlungen von Coronahilfen führen.