Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, finanzielle Unterstützung. Die Überbrückungshilfe IV setzt auf der Überbrückungshilfe III Plus auf, dem Vorläuferprogramm, das bis zum 31.12.2021 galt. Erneut werden betriebliche Fixkosten bezuschusst, die Anträge müssen wie zuvor über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt als prüfenden Dritten gestellt werden. Erst- und Änderungsanträge können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, außerdem im Haupterwerb tätige Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie gemeinnützige Einrichtungen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Voraussetzung für eine Förderung ist ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019, jeder Monat des Förderzeitraums wird dabei separat betrachtet. Erstattet werden bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten, bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent bis zu 60 Prozent sowie bei einem Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Die Förderhöhe beträgt maximal zehn Millionen Euro pro Monat. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden bei allen Erstanträgen Abschlagszahlungen von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, maximal jedoch 100.000 Euro.
Im Vergleich zum Vorgängerprogramm wird bei der Überbrückungshilfe IV den Betroffenen der Zugang zu einem Eigenkapitalzuschuss erleichtert. Außerdem erweitert sich der Kreis der Antragsberechtigten für Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2022 freiwillig ihren Betrieb ganz oder teilweise geschlossen haben. Neu ist auch, dass Personal- und Sachkosten, die durch Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen entstehen, in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden können. Zuschüsse für bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten werden hingegen nicht mehr gewährt. Angepasste Sonderreglungen gibt es für Unternehmen der Reisebranche, der Kultur- und Veranstaltungsbranche und der Pyrotechnikindustrie, für Betreiber von Weihnachtsmärkten, Veranstalter und Schausteller sowie für den Handel mit verderblicher Ware oder Saisonware. Der maximale Fördersatz beträgt nur noch 90 Prozent der Fixkosten, im Vorläuferprogramm waren es 100 Prozent.