Ordnungsgemäße Kassenführung: Meldeverpflichtung gegenüber Finanzamt

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen („Kassengesetz“) aus 2016 wurde die Belegausgabepflicht bei Barzahlungen zum 01.01.2020 eingeführt. Mit dem Kassengesetz verbunden ist gegenüber der Finanzverwaltung auch eine Meldepflicht für die in den Unternehmen eingesetzten elektronischen Kassensysteme. Bisher war die Meldeverpflichtung von der Finanzverwaltung ausgesetzt. Das ändert sich nun.

Die Finanzverwaltung wird die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiCSchnittstelle ab dem 01.01.2025 zur Verfügung stellen. Der Softwarepartner der SHBB/LBVGruppe, die DATEV eG, arbeitet ebenfalls an einer technischen Umsetzung. Die Finanzverwaltung äußert sich aktuell in Bezug auf die Einführung der Mitteilungspflicht wie folgt:

Mitteilung von elektronischen Kassensystemen

Die Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Kassensystemen ist bis zum 31.07.2025 durchzuführen.

Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Kassensysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung anzumelden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Kassensysteme. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems vorher dessen Anschaffung mitzuteilen ist.

Elektronische Kassensysteme, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Unternehmen nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Anderenfalls können sie unangemeldet bleiben. Die Vorschriften zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff bleiben allerdings auch für diese elektronischen Aufzeichnungssysteme unberührt.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind. Gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen den angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.

Was ist mitzuteilen?

Folgende Informationen sind elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Im Zeitverlauf meldepflichtig sind die Vorgänge „Anmeldung“, „Abmeldung“, „Änderung“ bzw. „Korrektur“ des Kassensystems. Wird eine Kasse außer Betrieb genommen, muss abschließend das Datum der Außerbetriebnahme an das Finanzamt übermittelt werden. Durch die Kassenmeldepflicht will der Gesetzgeber prüfen und sicherstellen, dass alle Betriebe mit gesetzeskonformen Kassensystemen arbeiten.

Mitteilung von Taxametern und Wegstreckenzählern

Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist bis zu deren Implementierung von einer Meldung abzusehen. Dies gilt längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung. Für mit einer Sicherheitseinrichtung ausgestattete Taxameter und Wegstreckenzähler gelten die oben bereits genannten Grundsätze für Kassensysteme entsprechend.

 

Bildnachweis: ©asiseeit / istockphoto.com

 

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