Wachstumschancen-gesetz

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Der Bundesrat hat im März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses waren Änderungen am Gesetz vorgenommen worden. Viele noch im Regierungsentwurf vorhandene Impulse waren aus haushaltstechnischen Gründen gestrichen worden.

Dazu gehören unter anderem die Freigrenze von 1.000 Euro für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro sowie die Anhebung der Sammelposten-Grenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro und die Verteilung auf drei Jahre. All dies wären für die Praxis gute und wichtige Impulse gewesen. Auch die Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen ist entfallen. Gleiches gilt für die Anhebung des Freibetrages bei Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro. Folgende Änderungen sind verabschiedet worden:

 

Abgabenordnung und Handelsrecht

Verändert wurden die Betragsgrenzen zur Buchführungspflicht von 600.000 Euro auf 800.000 Euro Umsatz beziehungsweise von 60.000 Euro auf 80.000 Euro Gewinn. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

 

Einkommensteuer

Geschenke

Aufwendungen für Geschenke über 35 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 Euro erhöht.

 

Pkw-Nutzung

Die Bruttolistenpreis-Grenze zur Anwendung der sogenannten 0,25 %-Regelung bei Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird für Elektrofahrzeuge von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Das gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023. Entsprechendes gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer.

 

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Die degressive Abschreibung kann nun auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Die Höhe beträgt im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 das Zweifache der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA), maximal 20 %. Im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2024 ist keine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich.

 

Nutzungsdauer bei Gebäuden

Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 33, 50 oder 40 Jahre, so können anstelle der typisierten Abschreibungssätze die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden. Die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer muss nachweisbar sein, zum Beispiel mittels Gutachten.

 

Degressive Abschreibung für Gebäude

Eine degressive Abschreibung von 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen Abschreibung zu wechseln. Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Die degressive Abschreibung kann angesetzt werden, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Abschreibung nur dann möglich, wenn der obligatorische Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

 

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau ist auch neben der neu eingeführten degressiven Abschreibung für Gebäude möglich. Die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten werden von 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche auf 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird von 2.500 Euro auf 4.000 Euro angehoben.

 

Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 können nun bis zu 40 % der Investitionskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

 

Private Veräußerungsgeschäfte

Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Die Freigrenze wird auf 1.000 Euro angehoben.

 

Umsatzsteuer

Elektronische Rechnung

Der Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Hintergrund sind die Planungen der Europäischen Union, für die Umsatzsteuer europaweit ab 2028 ein Meldesystem einzuführen, das den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen und Umsatzsteuerbetrug unterbinden soll. Für die Einführung der E-Rechnung hatte Deutschland eine Ausnahmegenehmigung bei der EU beantragt, die im Juli 2023 gewährt worden war. Hierzu berichten wir gesondert in dieser Ausgabe von Land und Wirtschaft auf den Seiten 3 – 5.

 

Voranmeldung

Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Die Betragsgrenze wird ab 2024 auf 2.000 Euro angehoben.

 

Ist-Besteuerung

Die Gesamtumsatzgrenze für die Beantragung der Ist-Besteuerung wird ab 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro erhöht.

 

Bildnachweis: ©yakub / stock.adobe.com

 

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