Der Auszahlungsweg der EPP hängt von der Einkunftsart ab:
Werden Gewinneinkünfte bezogen, wird die EPP unmittelbar vom Finanzamt durch eine Kürzung der Steuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022 um 300 € gewährt. Sollte die Steuervorauszahlung weniger als 300 € betragen, erfolgt eine Reduzierung bis auf maximal 0 €. Für den Differenzbetrag erfolgt die Festsetzung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022. Dieses gilt auch, wenn keine Steuervorauszahlungen für das III. Quartal 2022 festgesetzt ist.
Im Regelfall über den Arbeitgeber ausgezahlt wird die EPP an Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in einer der Steuerklassen I bis V einzureihen sind oder pauschalbesteuerten Arbeitslohn einer geringfügigen Beschäftigung erhalten. Auch den Arbeitnehmern, die sich am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befinden, aber Lohnersatzleistungen erhalten, wird die EPP laut FAQ des BMF vom Arbeitgeber ausgezahlt. Bei Arbeitnehmern in Elternzeit soll es für die Zahlung der EPP durch den Arbeitgeber ausreichen, wenn das Elterngeld in 2022 wenigstens einmal ausgezahlt wurde.
Ein Arbeitnehmer, der Arbeitslohn aus einem pauschal besteuerten Dienstverhältnis, einem sogenannten Minijob, erhält, muss seinem Arbeitnehmer bestätigen, dass dies am 1. September sein erstes Dienstverhältnis ist. Diese Bestätigung muss der Arbeitgeber verlangen. Ohne eine solche darf der Arbeitgeber dem Minijobber keine EPP auszahlen. Eine entsprechende Musterbescheinigung finden Sie unten auf dieser Webseite. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, kann ein Bußgeld gegen ihn festgesetzt werden.
Nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird die EPP an geringfügig Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) angestellt hat und deshalb keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt oder wenn der geringfügig Beschäftigte seinem Arbeitgeber nicht bestätigt hat, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt. Auch kurzfristig Beschäftigten und Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25% bzw. 5% erhoben wird, wird die EPP nach den FAQ des BMF nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, denen die EPP nicht durch einen Arbeitgeber ausgezahlt wird, müssen die EPP im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 beim Finanzamt beantragen. Wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, sollte freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden
Bei einer Auszahlung über den Arbeitgeber hängt der Zahlungszeitpunkt von der Abgabe der Lohnsteueranmeldung ab. Bei monatlicher Lohnsteueranmeldung erfolgt die Auszahlung mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für September. Bei quartalsweiser Abgabe kann die Auszahlung im September oder wahlweise im Oktober erfolgen. Bei jährlicher Abgabe kann der Arbeitgeber entweder im September auszahlen oder auf die Auszahlung verzichten.