08.09.2017
Rückwirkende Rechnungsberichtigung
Finanzverwaltung übernimmt BFH-Rechtsprechung
Der umsatzsteuerlich regelbesteuernde Unternehmer kann sich die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das SHBB Journal hatte in Ausgabe 1/2017 über die Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Sache berichtet.
Hinsichtlich der Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes deutsches Steuergericht mit einem Urteil aus Oktober 2016 positioniert. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist möglich, wenn ein berichtigungsfähiges Dokument – also die Rechnung – vorliegt. Dazu müssen Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungs bzw. Rechnungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum NettoEntgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sein. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten fünf Mindestangaben in einer Rechnung.
Mittlerweile ist diesbezüglich bekannt geworden, dass auf BundLänderEbene im Vorgriff auf ein angekündigtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums bereits entschieden wurde, dass die positive BFHRechtsprechung allgemein angewendet werden kann und eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht kommt, wenn eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt.
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